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29.09.2017

Änderung des MwSt-Satzes per 1.1.18

Da die Altersvorsorge 2020 am Sonntag, 24. September abgelehnt wurde, gelten ab 1.1.2018 neue MwSt-Sätze. Der Normalsatz reduziert sich von 8% auf 7.7% und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen sinkt um 0.1% auf 3.7%. Der reduzierte Satz von 2.5% bleibt unverändert.

Bei der Umstellung sind die Unternehmen gefordert. Einerseits müssen die Unternehmen ihre Software anpassen und andererseits müssen sie einiges bei der Rechnungsstellung beachten.

Massgebend für die Rechnungsstellung ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitraum der Leistungserbringung. Leistungen, die im 2017 erbracht wurden, aber erst im 2018 fakturiert werden, sind mit dem alten Satz zu versteuern. Auf der Rechnung muss der Zeitraum der Leistung jedoch klar ersichtlich sein. Erstreckt sich eine Leistung über den 31.12.2017 (z.B. Zeitungsabonnement) ist grundsätzliche eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen.

Ebenfalls per 1.1.2018 ändern die Saldosteuersätze