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23.03.2020

Coronavirus: Die Massnahmen des Bundes

Der Bund hat am vergangenen Freitag seine Massnahmen präsentiert und wir erklären in diesem Beitrag, wer auf welche Massnahmen Anrecht hat und wann und wie man diese beantragen kann.

  • Erweiterung der Kurzarbeit
  • Hilfe für selbständig Erwerbende
  • Massnahmen zur Überbrückung der Liquidität
  • Eltern ohne Kinderbetreuung
  • Personen unter behördlicher Quarantäne

Weiter führen wir aus:

  • Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre
  • Weiteres Vorgehen nach Anmeldung der Kurzarbeit

Erweiterung der Kurzarbeit
Der Bund hat in seiner Verordnung die Kurzarbeit erweitert. Neu werden auch für Lehrlinge, temporär Angestellte und solche mit befristeten Arbeitsverhältnissen Kurzarbeitsentschädigungen ausbezahlt. Weiterhin nicht anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmer die das Rentenalter erreicht haben
  • Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis
  • Arbeitnehmer mit nicht bestimmbarem Arbeitsausfall (z.B. Arbeitnehmer auf Abruf)
  • Arbeitnehmer, welche ihr Einverständnis nicht geben.

Die Karenzfrist wird von einem Tag auf 0 Tage gesenkt und somit entfällt eine Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen komplett. Ebenso müssen Mitarbeiter nicht zuerst ihre Überstunden kompensieren, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

Neu dürfen auch Inhaber von juristischen Personen und deren Partner von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren. Jedoch ist die maximal mögliche Entschädigung nur bei CHF 3'320 pro Monat bei einem Pensum von 100%, was nach unserer Ansicht absolut ungenügend ist.

Ebenso ist eine Bevorschussung der Kurzarbeitsentschädigung beabsichtigt.


Hilfe für selbständige Erwerbende
Selbständig Erwerbende welche aufgrund der Massnahme des Bundes Erwerbsausfälle erleiden, haben ab dem 17. März bis zum Ende des Ausfalls Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung entspricht 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens.

Als Basis für die Anspruchsberechnung dient der letzte persönliche AHV-Beitrag. War dieser beispielsweise CHF 54'000, so ergibt dies ein Taggeld von CHF 120 pro Tag (CHF 54’000x80%/360). Das maximal mögliche Taggeld ist CHF 196 pro Tag, analog zur Mutterschaftsentschädigung. Selbständige mit einem höheren Jahreseinkommen als CHF 88'200 erhalten somit, das darüberhinausgehende Einkommen nicht vergütet.

Selbständige, welche bereits Taggelder von anderen Versicherung beziehen oder beispielsweise eine Entschädigungen aus einer Epidemieversicherung erwarten, haben kein Anrecht auf diese Entschädigung.

Jeder selbständig Erwerbende muss seinen Anspruch bei der Ausgleichskasse geltend machen, bei der er angeschlossen ist, die Entschädigung wird nicht automaisch vergütet.

Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen BSV dürfen Entschädigungen erst angemeldet und ausbezahlt werden, 'wenn das System voll funktioniert'. Das BSV spricht von 'Anfang bis Mitte April 2020'. Jedoch preschen einzelne Ausgleichskassen bereits vor und werden in den nächsten Tagen Formulare zur Geltendmachung versenden.


Massnahmen zur Verbesserung der Liquidität
Neben den Massnahmen des Bundes, welche einige Zeit dauern, bis diese wirksam werden, empfehlen wir das Gespräch mit Vermietern und Lieferanten zu suchen und allenfalls spätere Zahlungen auszuhandeln. Ebenso verweisen wir auf die Bürgschaftsgenossenschaften gemäss unserem letzten Newsletter.

Überbrückungskredite
Der Bund möchte Unternehmen unkompliziert Kredite bis zu 10% des Umsatzes gewähren, wobei Kredite bis zu 500'000 zu 100% vom Bund abgesichert werden sollen. Höhere Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden. Das Programm soll auf den bestehenden Bürgschaftsgenossenschaften aufbauen und die Banken als Kreditgeber einbeziehen.
Zurzeit ist eine Notverordnung in Bearbeitung und Fragen zum Vorgehen werden frühestens am 25. März 2020 erwartet.

Liquiditätspuffer bei den Sozialversicherungen und Steuern
Für Beitragsrechnungen an die AHV/IV/EO/ALV wird ein zinsloser Zahlungsaufschub gewährt. Ebenso sollen für die direkte Bundessteuer, die MwSt und weitere Steuern die Möglichkeit einer Erstreckung der Zahlungsfristen bestehen. Die Verzugszinsen sind vom 21.03.2020 bis 31.12.2020 auf 0% gesenkt.
Ausserdem sind Unternehmen und Selbständige angehalten die Akontobeiträge zu überprüfen und wenn nötig an die effektiven Gegebenheiten anzupassen.

Rechtsstillstand gemäss SchKG
Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.


Entschädigung für Eltern ohne Kinderbetreuung
Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die aufgrund des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Kindebetreuung nicht mehr gewährleistet ist, haben Anspruch auf ein Taggeld das 80% ihres Lohnes entspricht, aber von maximal CHF 196 pro Tag. Es gibt kein Anrecht auf die Entschädigung, wenn die Eltern ihrer Arbeit auch aus dem Homeoffice nachgehen können oder eine andere Versicherungsleistung vorliegt. Grundsätzlich haben aber beide Elternteile Anspruch auf die Leistung.

Frühestens kann der Anspruch ab dem 19. März geltend gemacht werden und endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder die Massnahmen zur Bekämpfung von Corona enden.

Für die Geltendmachung ist die AHV-Ausgleichskasse zuständig und überweist die Beträge direkt an die Eltern. Für beide Elternteile ist immer nur eine Ausgleichskasse zuständig. Das nötige Antragsformular ist leider noch nicht verfügbar.


Entschädigung für Personen wegen einer Quarantänemassnahme
Unselbständig Erwerbende, welche behördlichen Quarantänemassnahmen unterliegen und keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder andere Taggelder erhalten, können bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Entschädigung stellen, sofern sie in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind. Die Entschädigung wird frühestens für Tage nach dem 17. März 2020 ausbezahlt und endet mit der Aufhebung der Quarantäne oder aber, sobald 10 Taggelder ausbezahlt sind. Wie bei der EO entspricht das Taggeld 80% des letzten Lohnes, aber maximal CHF 196 pro Tag.

Die Formulare für den Antrag sind noch nicht verfügbar und es ist gegenwärtig noch nicht möglich, eine Entschädigung anzumelden


Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre
In der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus hat der Bundesrat beschlossen, dass Generalversammlungen die physische Präsenz des Aktionärs während den Massnahmen nicht mehr benötigen. Unabhängig der Anzahl Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist können Aktionäre nun auch ihre Rechte entweder auf dem schriftlichen Wege (per Brief oder auch elektronisch) oder durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Gesellschaft muss dies vier Tage von der Generalversammlung entweder schriftlich mitteilen oder elektronisch publizieren.


Weiteres Vorgehen nach Anmeldung der Kurzarbeit
Nachdem die Voranmeldung von Kurzarbeit an das lokale Amt eingereicht wurde, ist die Kurzarbeit noch nicht geltend gemacht. Unternehmen müssen bis spätestens 3 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode (üblicherweise entspricht eine Abrechnungsperiode einem Kalendermonat) die Kurzarbeit beantragen. Dazu wurde für Kurzarbeit infolge der Coronakrise ein vereinfachtes Excel zur Verfügung gestellt, welches hier zu finden ist: Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung.

Ausserdem ist zu beachten, dass die Kurzarbeit 15 Tage vor Ablauf der in Ziffer 4 der Voranmeldung von Kurzarbeit beantragen Dauer verlängert werden muss.

Das ausgefüllte und unterschriebene Excel ist Zusammen mit den Nachweisen (Zeiterfassung, Lohnjournale, Lohnblätter, etc.) zu den gemachten Angaben an die in im Formular Voranmeldung von Kurzarbeit unter Ziffer 7 erwähnte Arbeitslosenkassen zu senden. Zusätzlich ist zu beachten, dass falls nicht mit der Voranmeldung eingereicht, noch die Zustimmung der Mitarbeiter zur Kurzarbeit nachgereicht werden muss. Des Weiteren wird die Kurzarbeit nur entschädigt, falls der Ausfall grösser als 10% ist.

Für die kommenden Monate soll das Excel auch zur Beantragung von Vorschüssen zur Kurzarbeitsentschädigung dienen.


Sollten Fragen auftauchen oder benötigten SIe Unterstützung in einem der einzelnen Punkte, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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