26.03.2020
An der Medienkonferenz vom 25.03.2020 hat der Bundesrat die Notverordnung für Überbrückungskredite präsentiert. Diese erläutern wir in diesem Beitrag und führen weiter aus
Überbrückungskredite für Unternehmen
Der Bundesrat veröffentlichte seine Massnahmen für die Überbrückungskredite. Er verschafft Unternehmen die Möglichkeit zu 100% verbürgte Kredite bis CHF 500'000 zu beantragen. Darüberhinausgehende Kredite bis 20 Millionen sind zu 85% verbürgt.
Beantragung
Grundsätzlich müssen die Unternehmen den Kredit bei ihrer Hausbank (einschliesslich Postfinance) beantragen. Ob Ihr Bankinstitut mitmacht, entnehmen Sie dieser laufend aktualisierten Website https://covid19.easygov.swiss/banken/. Kunden deren Hausbank nicht mitmacht, müssen zuerst eine Bankbeziehung zu einer der teilnehmenden Banken eröffnen. Kreditgesuche müssen bis spätestens am 31. Juli 2020 eingereicht werden.
Für den Prozess muss ein schweizweit standardisierter Kreditantrag ausgefüllt und eingereicht werden. Den Antrag finden Sie ab dem 26.03.2020 um 8 Uhr auf der Seite https://covid19.easygov.swiss/. Bei manchen Banken wird der Kreditantrag auch direkt aus dem E-Banking möglich sein. Deshalb empfehlen wir Ihnen, zuerst Ihr E-Banking zu konsultieren. Da einerseits eine Einreichung des Antrages durch das E-Banking den Prozess erheblich beschleunigt und andererseits die Seite des Bundes aufgrund der vielen Anfragen wohl überlastet sein wird.
Weiter empfehlen wir, denn Prozess elektronisch durchzuführen, da damit eine raschere Bearbeitung möglich ist. Wohin Sie das unterschriebene und gescannte PDF senden müssen, entnehmen Sie der Website https://covid19.easygov.swiss/banken/. Im Zweifelsfall senden Sie den Antrag per E-Mail an Ihren Bankberater.
Für den Antrag benötigen Sie Ihre UID-Nummer, welche alle Unternehmen und Selbständige besitzen. Sie können diese unter https://www.uid.admin.ch/ nachschlagen. Einzelfirmen wählen am besten den Reiter Personensuche aus und geben den Vor- und Nachname in das Suchfeld ein. Ihre MwSt-Nummer erhalten Sie, indem Sie ihre UID mit den Ziffern MWST ergänzen.
Die Banken haben keine Pflicht ihren Kunden Kredite zu gewähren und können Kreditgesuche auch ablehnen. Die Bürgschaften werden von den vier bestehenden Bürgschaftsorganisationen vergeben, deren Verluste der Bund übernimmt. Weiter müssen die Unternehmen folgende Voraussetzungen für ein positives Kreditgesuch erfüllen
Für Kredite bis CHF 500'000 kann Ihre Bank den Kredit ausbezahlen, sobald sie zu einem positiven Urteil kommt und ihren Entscheid an die Bürgschaftsorganisation versendet. Sie muss keine Antwort der Bürgschaftsorganisation abwarten.
Für höhere Kredite ist eine umfangreichere Prüfung geplant und der Kredit kommt erst zustande, wenn die Bürgschaftsgenossenschaft den Bürgschaftsvertrag mit der Bank unterzeichnet hat.
Kredithöhe
Die Kredithöhe bemisst sich am Umsatz und soll maximal 10% eines Jahresumsatzes betragen. Bei Startups oder neu gegründeten Unternehmen wird der Kredit auf Basis einer Umsatzschätzung vergeben.
Die 10% basieren auf einer Schätzung des Bundes, dass Unternehmen mit dieser Kredithöhe und zusammen mit den anderen Massnahmen ungefähr für drei Monate ihre Fixkosten finanzieren können.
Laufzeit und Zinsen
Die Kredite werden für eine Laufzeit von 5 Jahren vergeben und in Härtefällen um zwei Jahre auf maximal 7 Jahre verlängert. Die Amortisationsmodalitäten sind jedoch Verhandlungssache zwischen Kreditnehmer und –geber.
Bis zu CHF 500'000 sind die Kredite zinsfrei. Für höhere Kredite sind 0.5% Zins auf dem verbürgten Teil von 85% vorgesehen. Die Zinsen für die restlichen 15% sind Verhandlungssache zwischen den Vertragsparteien.
Der Bund behält sich vor den Zinssatz jährlich den Marktbedingungen anzupassen.
Einschränkungen
Der erhaltene Kredit darf während der Solidarbürgschaft nur für die Deckung von laufenden Miet- und Sachkosten verwendet werden. Erlaubt sind Ersatzinvestitionen, aber keine Erweiterungsinvestitionen. Ausgeschlossen sind während der Bürgschaftsdauer insbesondere
Gesamtheitlich soll mit diesen Bestimmungen eine Zweckentfremdung der Mittel verhindert werden. Falschangaben werden mit Bussen bestraft.
Arbeitgeberbeitragsreserven
Der Bundesrat hat zudem beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Auf die Lohnberechnung hat dieses Vorgehen keinen Einfluss. Den Arbeitnehmern muss nach wie vor der Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen werden.
Mietzinsreduktion
Ob die Massnahmen des Bundes eine Mietzinsreduktion für Geschäftsräumlichkeiten rechtfertigen ist laut Hauseigentümerverband rechtliches Neuland und ungeklärt. Der Mieterverband hingegen stützt sich auf Art 258; 259a ff. OR, welche dem Mieter einen Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses garantieren, während ein Mangel an der Mietsache vorliegt. Denn gemäss Mieterverband kann während den Massnahmen des Bundes eine Mieträumlichkeit nicht für den vertraglichen Zweck (beispielsweise Betrieb eines Kosmetiksalons) benützt werden und es liegt somit ein Mangel vor, der eine Reduktion des Mietzinses rechtfertigt. Der Hauseigentümerverband hingegen argumentiert, dass ein Mangel nicht "allgemein-gültig", sondern nur relativ auf das Mietobjekt bezogen vorliegen kann.
Der Mietzins sollte jedoch nicht eigenmächtig reduziert werden, da sonst eine kurzfristige Kündigung durch den Vermieter riskiert wird. Eine erste Möglichkeit für jeden Unternehmer ist ein Stundungsgesuch an den Vermieter.
Da die Situation für alle Beteiligten ungewöhnlich ist und weder Rechtssicherheit noch Präzedenzfälle vorliegen, empfehlen wir ein Gespräch zwischen Mieter und Vermieter.
Neues Formular für die Anmeldung von Kurzarbeit
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