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Neuste Entwicklungen in der Coronakrise

Der Corona Virus hat die Schweizer Wirtschaft nach wie vor im Griff. Wir möchten Sie über die aktuellsten Entwicklungen informieren:

  • Hilfestellung zur Kurzarbeitsentschädigung
  • Härtefalllösungen für selbständig Erwerbende
  • Spezialregime Bürgschaften für KMU

Hilfestellung zur Kurzarbeitsentschädigung
Broschüren
Das Seco hat zur Kurzarbeit eine Broschüre publiziert und zusätzlich existiert ein ausführliches Kreisschreiben, welche einige Fragen klärt.

Voranmeldung
Wichtig ist die Voranmeldung zur Kurzarbeit möglichst rasch einzureichen. Im Kanton Bern sind Vereinfachungen publiziert. Es müssen nicht alle Fragen beantwortet werden und das Formular Zustimmung zur Kurzarbeit muss nicht eingereicht werden. Jedoch muss der Arbeitgeber in der Voranmeldung schriftlich bestätigen, dass alle von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind. Bis spätestens zur Geltendmachung muss von allen Mitarbeitern die Zustimmung vorliegen.

Ein Auszug aus dem Handelsregister ist nicht einzureichen. Muss der Betrieb infolge des Coronavirus Kurzarbeit anmelden, darf anstelle der üblichen zehn Tage auch nur eine Frist von drei Tage geltend gemacht werden. Um das Verfahren zu beschleunigen, kann die Voranmeldung im Kanton Bern an die E-Mail rechtsdienst.ava(a)be.ch gesendet werden.

Finanziell ist es sinnvoll, wenn nicht anspruchsberechtigte Inhaber weiterarbeiten und auch Arbeiten von anspruchsberechtigten Mitarbeiter übernehmen, so das letzere von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren. Des weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass Lehrlinge, Rentner und Personen im gekündeten Verhältnis keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben.

Ein Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung besteht nur, wenn eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle existiert. Täglich müssen die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Lehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie alle übrigen Absenzen wie z. B. Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst Auskunft rapportiert werden.

Geltendmachung
Wenn von der kantonalen Amtsstelle ein positiver Entscheid zur Einführung von Kurzarbeit eintrifft, ist das Unternehmen berechtigt, die Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Die Kurzarbeitsentschädigung muss innerhalb dreier Monate nach Ende des von Kurzarbeit betroffenen Monats, bei der in der Voranmeldung gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden (auch dann, wenn noch kein Entscheid von der kantonalen Amtsstelle vorliegt oder ein Einsprache- oder Gerichtsverfahren hängig ist). Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden nicht mehr bezahlt.
Zur Geltendmachung müssen folgende Formulare eingereicht werden

Für das Excel existiert eine Anleitung. Bei saisonalen Ausfallstunden und Zwischenverdienste müssen zusätzliche Formulare eingereicht werden.

Auszahlung
Der Arbeitgeber bezahlt den Lohn zum normalen Zeitpunkt, wobei die effektiv geleisteten Stunden zu 100% und die Ausfallstunden zu 80% bezahlt werden müssen. Bei Geltendmachung vergütet die Arbeitslosenkasse dem Unternehmen im Nachhinein 80% des Lohnes. Wichtig ist zu bemerken, dass die Sozialversicherungsabzüge immer auf dem Lohn vorgenommen werden, der ohne die Kurzarbeit ausbezahlt würde.

Bezieht ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Ferien, so dürfen diese nicht über die Kurzarbeit abgerechnet werden. Gleiches gilt für Entschädigung für Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.


Härtefalllösungen für selbständig Erwerbende
Unklar ist zurzeit die Situation von selbständig Erwerbenden, da diese nicht von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren. Ebenso sind Inhaber von juristischen Personen nicht anspruchsberechtigt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kurzarbeitsentschädigung nur teilweise die Lohnkosten von Angestellten, aber nicht übrige Kosten, wie beispielsweise die Mietkosten deckt. Der Bundesrat hat deshalb die Finanzverwaltung beauftragt, eine Härtefalllösung zu prüfen. Dafür will der Bundesrat vorerst rund eine Milliarde Franken zur Verfügung stellen. Es geht um Soforthilfe zur Liquiditätsüberbrückung für Unternehmen und auch für selbständig Erwerbende. Der Bundesrat will damit eine Konkurswelle verhindern und Arbeitsplätze sichern. Er möchte Personen, die keine Ansprüche bei Kurzarbeit oder Taggelder haben, jetzt unbürokratisch und schnell unterstützen. Die Prozesse sind indes noch in Ausarbeitung und wir hoffen auf eine Kommunikation bis kommenden Freitag.


Spezialregime Bürgschaften für KMU während der Corona-Krise
In der Schweiz gibt es drei anerkannte regionale Bürgschaftsorganisationen sowie eine nationale anerkannte Bürgschaftsorganisation für Frauen:

Diese Organisationen bürgen für rückzahlbare Kredite in der Höhe von bis zu 1 Million Franken. Der Bund sichert ihr Verlustrisiko zu 65 % ab. 35 % des Verlustrisikos tragen die Bürgschaftsorganisationen selber.

Der Bundesrat hat am 13. März 2020 beschlossen, eine Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrags um 10 Millionen Franken, befristet bis Ende 2020, vorzusehen. Mit diesen Mitteln können ab sofort grundsätzlich gesunde Unternehmen in Coronavirus-bedingten Liquiditätsengpässen eine Bürgschaft erhalten:

  • Der Bund erstattet den Bürgschaftsorganisationen die gesamten Gesuchsprüfungsgebühren. Für die KMU entstehen somit keine Kosten mit der Einreichung eines Gesuchs.
  • Der Bund erstattet den Bürgschaftsorganisationen die Risikoprämien von 1,25% des verbürgten Betrages für das Jahr 2020 für neue Bürgschaften, sowie für bestehende Bürgschaften, welche in Folge der Auswirkungen des Coronavirus angepasst werden müssen.

Der Prozess zum Gesuch ist sehr formalistisch und dauert gewöhnlich etwa drei Woche. In Ausnahmesituationen wie sie derzeit herschen, rechnen wir aber mit erheblich längerer Dauer. Bevor ein Antrag eingereicht werden kann, muss bei einem Finanzinsitut ein Kredit ausgehandelt werden. Erst danach stellt man ein Antragsgesuch an einer der Bürgschaftsgenossenschaften. Für dieses werden mindestens folgende Unterlagen benötigt:

  • Budget für die nächsten Jahre
  • Statuten und Zusammensetzung des Aktionariats
  • Jahresrechnungen der letzten drei bis fünf Jahre
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister
  • Finanzkennzahlen des laufenden Geschäftsjahres

Mehr Informationen sind unter https://kmu-buergschaften.ch/ zu finden.


Sollten Fragen auftauchen oder benötigten SIe Unterstützung in einem der einzelnen Punkte, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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