Accesskey Navigation

Content

16.03.2020

Coronavirus: Was Unternehmer jetzt wissen müssen

Das Virus 2019-nCoV (Coronavirus) hat massive Auswirkungen auf den gesellschaftlichen Alltag und unser Wirtschaftsleben. Der Bund hat am Freitag den 13. März weitere Massnahmen beschlossen und es ist nicht ausgeschlossen, dass weiter folgen werden. Nachfolgend eine Übersicht, was für Unternehmer/innen wichtig ist:

  • Arbeitsrechtliche Fragen
  • Kurzarbeitsentschädigung
  • Versicherungen und das Coronarvirus
  • Durchführen von Generalversammlungen

Arbeitsrechtliche Fragen

Kompensation Überzeit oder Ferienbezug
Aufgrund ausbleibender Aufträge und infolgedessen Überkapazität aufgrund der Massnahmen zur Eindämmung des Virus, kann es für den Arbeitgeber attraktiv sein, den Bezug von Ferien oder die Kompensation von Überzeit anzuordnen.
Der Arbeitgeber darf den Zeitpunkt des Ferienbezuges bestimmen, muss aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien gilt eine Ankündigungsfrist von drei Monaten. Ob eine dringliche, wirtschaftliche Notlage kurzfristige Zwangsferien rechtfertigt, ist juristisch ungeklärt.
Die Kompensation von Überzeit darf nicht einseitig angeordnet werden und erfordert das Einverständnis des Arbeitnehmers (Art. 321c Abs 2 OR).
Da die rechtliche Fragestellung in dieser aussergewöhnlichen Situation nicht in jeder Hinsicht klar ist, empfiehlt es sich eine individuelle Abmachung mit den einzelnen Arbeitnehmern zu treffen.

Homeoffice
Mitarbeiter dürfen den Arbeitsplatz aufgrund blosser Angst der Ansteckung nicht fernbleiben. Der Arbeitgeber ist seinerseits verpflichtet die nötigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Angestellten zu treffen. Ausgenommen davon sind Personen mit einer erhöhten Gefährdung (Alter, Vorerkrankung), welche ein Recht auf Homeoffice haben.
Umgekehrt darf der Arbeitgeber Homeoffice anordnen (OR 321d), muss aber den Arbeitnehmenden die notwendigen Arbeitsutensilien zur Verfügung stellen.

Lohnfortzahlung
Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist in Art 324a OR geregelt und besagt, dass eine Pflicht zur Lohnfortzahlung besteht, wenn die Arbeitsverhinderung unverschuldet ist und aus Gründen erfolgt, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Die klassischen Fälle sind Unfall und Krankheit. Insofern hat ein an dem Coronavirus erkrankter Mitarbeiter grundsätzlich das Recht auf eine Lohnfortzahlung.

Jedoch ändert sich die Ausgangslage, wenn sich der Arbeitnehmer fahrlässig mit dem Coronavirus ansteckt, beispielsweise durch eine absichtliche Reise in ein Sperrgebiet. In diesem Fall ist die Erkrankung nicht mehr unverschuldet und die Lohnfortzahlungspflicht ist fraglich.

Ebenso ändert sich der Sachverhalt bei einer behördlich angeordneten Quarantäne (Kreuzfahrtschiff, Sperrgebiet). In diesem Fall liegt die Arbeitsverhinderung nicht mehr in der Person des Arbeitnehmers und eine Lohfortzahlungspflicht ist nicht mehr gegeben. Ist hingegen eine Quarantäne nur für den einzelnen Mitarbeiter angeordnet, bleibt die Lohnfortzahlungspflicht bestehen.

Komplexer ist die Ausgangslage bei Arbeitnehmern, die Kinder haben. So hat beispielsweise das Kantonsgericht Zürich entschieden, dass keine Lohnfortzahlungspflicht besteht, als eine Kita aufgrund der Schweingrippe schliessen musste. Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer aber maximal drei Tage von der Arbeit fernbleiben und ihr krankes Kind betreuen. Während diesen drei Tagen ist eine Lösung bzw. eine andere Betreuung zu organisieren.


Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit, wobei die Arbeitnehmenden für den Arbeitsausfall 80% des wegfallenden Lohnes erhalten. An den Kosten des Arbeitsausfalls müssen sich Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Arbeitslosenkasse beteiligen. Pro Abrechnungsperiode muss der Arbeitgeber zwei Karenztage des Arbeitsausfalls selbst bezahlen. Danach bezahlt die Arbeitslosenkassen 80% des Arbeitsausfalls und die Arbeitnehmenden tragen die Lohneinbusse von 20%.
Die Arbeitnehmer müssen mit der KAE einverstanden sein. Verweigert ein Arbeitnehmer dies, ist er aber zur vollen Arbeitsleistung verpflichtet.
Die Voranmeldung der KAE erfolgt bei der kantonalen Amtsstelle im Sitzkanton spätestens zehn Tage vor Beginn (in Ausnahmefällen drei Tage bei plötzlich eingetretenen, nicht voraussehbaren Umständen - was vorliegend mit dem Bundesratsentscheid vom 28. Februar 2020 der Fall ist); das Amt erteilt innert zehn Tagen die Bewilligung der Kurzarbeit oder lehnt den Antrag ab.

Haben alle Arbeitnehmende Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung?
Es sind nur Löhne bis CHF 148'200 versichert. Der darüberhinausgehende Teil muss der Arbeitgeber selber tragen. Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis oder die bereits eine Taggeldleistung erhalten, sind von der KAE ausgenommen. Inhaber von juristischen Personen, deren Partner, sowie alle Personen, die massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben, sind von der KAE ausgeschlossen.


Das Coronavirus und KAE
Das SECO erachtet das Coronavirus nicht als normales Betriebsrisiko. Daher können Unternehmen, die Arbeitsausfälle aufgrund behördlichen Massnahmen haben oder wirtschaftliche Gründe vorweisen können, die KAE beantragen. Folgende Situationen sind denkbar:

  • Produktionseinbruch, weil Komponenten aus vom Coronavirus betroffenen Regionen wie bspw. China oder betroffenen Betrieben nicht mehr verfügbar sind (Import);
  • Produktionseinbruch, weil Produkte nicht mehr in vom Coronavirus betroffene Regionen wie bspw. China geliefert werden können (Export);
  • Warentransporte brechen ein;
  • Kundinnen und Kunden bleiben aus Angst vor Ansteckung aus (betrifft v.a. Gastronomie, Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen, Reisebüros, Personentransportunternehmen usw.).

Bereits mit der Voranmeldung muss ein ausserordentlicher Umsatzeinbruch bzw. Auftragsrückgang nachgewiesen werden.


Versicherungen und das Coronarvirus
Bei Sachversicherungen ist ein allfälliger Betriebsunterbruch infolge des Coronavirus nicht gedeckt. Als Zusatz zur Sachversicherung existiert eine Epidemieversicherung, welche Schäden aufgrund von Massnahmen der Schweizer Behörden deckt:

  • Schliessung oder Quarantäne von Betrieben oder Betriebsteilen
  • Desinfektion oder Vernichtung von kontaminierter oder kontaminationsverdächtiger Ware
  • individuelles Tätigkeitsverbot für im Betrieb tätige Personen
  • Schliessung von zuliefernden oder abnehmenden Fremdbetrieben (Rückwirkungsschäden)

Es besteht jedoch ein Deckungsausschluss bei Schäden infolge Krankheitserreger für welche gewisse Pandemiekriterien gemäss WHO erfüllt sind. Ebenso ist der Abschluss einer Epidemieversicherung zurzeit nicht möglich.


Durchführen von Generalversammlungen
Der Bundesrat und einzelne Kantone haben Vorgaben für Versammlungen erlassen. Davon betroffen sind auch Generalversammlungen. In welcher Form unter Beachtung der behördlichen Rahmenbedingung Versammlungen durchgeführt werden, unterliegt der Verantwortung der obersten Führungsgremien der Gesellschaften.
Bei Genossenschaften oder GmbH kann eine schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Bei der Aktiengesellschaft wird jedoch für alle Beschlussfassungen die physische Präsenz des Aktionärs (oder ihrer Vertreter) verlangt. Eine elektronische Generalversammlung oder ein Zirkularbeschluss ist nach aktueller Lehre nicht erlaubt.
Nach Obligationenrecht muss eine ordentliche Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Bilanzstichtag einberufen werden. Es handelt sich aber nur um eine Ordnungsvorschrift und die aktuelle Lage rechtfertigt eine Verschiebung.


Sollten Fragen auftauchen oder benötigten SIe Unterstützung in einem der einzelnen Punkte, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt