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07.12.2016

FABI-Umsetzung

Ab 1.1.2016 wird die FABI-Vorlage umgesetzt und beschränkt den jährlichen Fahrkostenabzug zwischen Arbeitsort und Wohnort auf CHF 3‘000 auf Ebene direkte Bundessteuer und im Kanton Bern auf CHF 6‘700 auf Ebene Kantons- und Gemeindesteuer. Ein Arbeitnehmer der täglich zwischen Bern und Biel (49 km) mit seinem Privatauto pendelt, konnte bis 2015 folgende Fahrkosten im Formular 6 der Steuererklärung geltend machen:

Kilometer pro Tag*Arbeitstage pro Jahr*Kilometeransatz= 98 km * 220 Tage * 70 Rp/km = CHF 15‘092.00

Ab 2016 kann der Arbeitnehmer jedoch den Fahrkostenabzug nur noch in der Höhe von CHF 3‘000.00 bei der direkten Bundessteuer bzw. CHF 6‘700.00 bei Kantons- und Gemeindesteuer geltend machen und sein steuerbares Einkommen erhöht sich dadurch um die Differenz. Komplizierter wird die Lage für Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellt. Wie bisher müssen sie 9.6% vom Anschaffungswert des Fahrzeuges als geldwerte Leistung (Privatanteil Fahrzeug) versteuern (Ziff. 2.2. im Lohnausweis). Ausserdem ist das Feld F im Lohnausweis anzukreuzen (siehe Randziffer 9 in der Wegleitung zum Lohnausweis). Der Privatanteil deckt nur die geldwerte Leistung für den Privatgebrauch ab, jedoch nicht den geldwerten Vorteil für den bezahlten Arbeitsweg. Neu müssen die Arbeitnehmer diesen geldwerten Vorteil in Ziff. 2.21 in Formular 2 der bernischen Steuererklärung deklarieren.
Wenn im oben geschilderten Fall der Arbeitnehmer unentgeltlich ein Geschäftsfahrzeug für den Arbeitsweg benützt, muss er neben dem Privatanteil noch folgenden Betrag als steuerbares Einkommen versteuern:

 

Direkte Bundessteuer

Kantons- und Gemeindesteuer

Geldwerter Vorteil für Arbeitsweg

CHF 15‘092.00

CHF 15‘092.00

-FABI Pauschale

CHF -3‘000.00

CHF -6‘700.00

Zusätzliches steuerbares Einkommen

CHF 12‘092.00

CHF 8‘392.00

Anders verhält sich die Situation für Aussendienstmitarbeitende, die mit dem Geschäftsfahrzeug direkt vom Wohnort zum Kunden fahren. Für diese muss der Arbeitgeber in Ziff. 15 (siehe Randziffer 70 der Wegleitung zum Lohnausweis) der prozentuale Anteil der Aussendiensttage angeben, wobei folgende Regeln gelten:

  • Als Aussendiensttag gelten diejenigen Tage, wo der Arbeitnehmer vom Wohnort direkt zum Kunden fährt und vom Kunden direkt wieder zum Wohnort.
  • Fährt der Angestellte mit dem Geschäftsfahrzeug zuerst zur Arbeitsstätte und erst dann zum Kunden und am Abend direkt vom Kunden zum Wohnort, so gilt dies als halber Aussendiensttag. Ebenso, wenn der Aussendienstmitarbeiter morgens vom Wohnort zum Kunden und vom Kunden zur Arbeitsstätte fährt.
  • Home-Office Tage gelten als Aussendiensttage.
  • Erwerbsunterbrüche (Mutterschaft, Krankheit, RS, etc.) sind ebenfalls in Ziff. 15 mit der exakten Dauer zu deklarieren.

Bei der Berechnung des prozentualen Anteils werden die Aussendiensttage in Prozent des Totals von 220 Arbeitstagen angegeben. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades.

Um die Arbeitgeber zu entlasten, stellt die Steuerverwaltung alternativ eine Berufsgruppenliste zur Verfügung, bei der Pauschalen angegeben sind. In Ziff. 15 des Lohnausweises ist Folgendes zu deklarieren:

  • Anteil Aussendienst XX% effektiv
  • Anteil Aussendienst XX% pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste

Wichtig ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber nicht definiert was als Aussendienst gilt.

Wenn der Arbeitgeber im obigen Beispiel in Ziff. 15 einen Anteil Aussendienst von 40% deklariert (also 60% am Arbeitsort), ergibt dies folgenden steuerbaren geldwerten Vorteil:

Bei der direkten Bundessteuer: (98 km * 220 Tage * 70 Rp/km * 60%) - CHF 3'000.00 = CHF 6’055.20

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Bern): (98 km * 220 Tage * 70 Rp/km * 60%) - CHF 6'700.00 = CHF 2’355.20

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sind die jeweiligen kantonalen Bestimmungen zu beachten. Nicht betroffen von dieser neuen Regelung sind selbständig Erwerbende und diejenigen Personen, welche der Quellensteuer unterliegen.