14.04.2020
In Ziffer 1) ist Ihre Adresse auszufüllen und in Ziffer 2) diejenige Arbeitslosenkassen, welche Sie in der Voranmeldung unter Ziffer 7) ausgewählt haben. Es gibt nur die öffentliche Arbeitslosenkasse, die Unia oder Synia. Die Leistungen aller drei Kassen sind gleich. Eine nachträgliche Änderung ist nicht mehr möglich.
Falls Sie nicht für das ganze Unternehmen, sondern nur für eine Abteilung Kurzarbeit angemeldet haben, so müssen Sie in Ziffer 3) analog zur Anmeldung die angemeldete Betriebsabteilung einfügen. Ansonsten können Sie dieses Feld leer lassen.
Die in Ziffer 4 benötigte BUR-Nummer entnehmen Sie der Bewilligung zur Kurzarbeit, welche Sie vom Kanton erhalten haben. Ist diese noch nicht eingetroffen, so können Sie ein Anfrage an infobur(a)bfs.admin.ch stellen, welche Ihnen ihre BUR-Nummer mitteilt.
Die beiden folgenden Ziffern 5) und 6) beinhalten Ihre Kontaktdaten.
In Ziffer 8) ist der Abrechnungsmonat einzugeben. Bitte beachten Sie, dass immer für einen ganzen Monat abgerechnet wird, auch wenn die Kurzarbeit nicht den ganzen Monat dauerte. Die Kurzarbeit müssen Sie spätestens drei Monate nach Monatsende geltend machen.
In Ziffer 9) ist die Anzahl anspruchsberechtigten Arbeitnehmende einzufüllen, unabhängig, ob diese im Abrechnungsmonat Kurzarbeit geleistet haben oder nicht. In Ziffer 10) sind diejenigen Arbeitnehmende aufzuführen, welche während des in Ziffer 8) angegebenen Monats Kurzarbeit geleistet haben. Diese Zahl kann kleiner, aber nicht grösser sein als der Wert in Ziffer 9).
Möglicherweise waren die Richtlinien während der Einreichung Ihrer Voranmeldung anders und Sie haben nicht die korrekte Personenanzahl angegeben. Dies spielt keine Rolle und Sie können nun die korrekte Daten bzw. Anzahl Arbeitnehmer angeben.
Arbeitnehmende für die ein Anspruch besteht (Ziffer 9))
Arbeitnehmende für die keine Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt wird und nicht in Ziffer 9) oder Ziffer 10) enthalten sein dürfen sind:
Wichtige Änderungen
Per 31. Mai 2020
In Ziffer 11) ist die Summe aller Sollstunden für den in Ziffer 8) angegebenen Monat aller Arbeitnehmenden aus Ziffer 9) einzutragen. Es sind die Sollstunden für den ganzen Monat anzugeben und nicht nur für die Dauer der Kurzarbeit. Bei Lernenden zählt der Schulunterricht in der Berufsschule nicht zu den Soll-Stunden. Sind Arbeitnehmende aufgrund Ferien, Miltiär, Mutterschaft, Krankheit oder Unfall abwesend, so sind die Sollstunden nicht zu kürzen.
Die Summe aller Stunden (Ausfallstunden), welche die unter Ziffer 9) angegebenen Mitarbeitenden aufgrund des Massnahmen nicht erbringen konnten, sind unter Ziffer 12) einzutragen. Es ist zu beachten, dass der Bundesrat rückwirkend die Voranmeldung aufgehoben hat und das Prinzip Poststempel der Voranmeldung = Beginn der Kurzarbeit gilt. Dies gilt auch rückwirkend und ist zu beachten, falls Sie die Voranmeldung vor Bekanntgabe der Massnahmen eingereicht haben. Wichtige Neuerung vom 14. April 2020: In der Weisung Nr. 6 des Seco werden die Arbeitslosenkassen angehalten, Kurzarbeitsentschädigung bei allen Betrieben, die aufgrund der behördlichen Massnahmen schliessen mussten und den Antrag auf Kurzarbeit vor dem 31. März 2020 (Eingangsdatum/Poststempel) eingereicht haben, bereits ab 17. März 2020 auszuzahlen.
In Ziffer 13) wird das prozentuale Verhältnis zwischen Ziffer 11) und Ziffer 12) angegeben. Eine Kurzarbeitsentschädigung wird nur ausbezahlt, wenn die Ausfallstunden prozentual mehr als 10% ausmachen.
In Ziffer 14) ist die Summe des Monatsverdienstes aller Personen aus Ziffer 9) einzufügen. Zu beachten ist, dass der gesamte Monatsverdienst einzufügen ist, auch wenn die Dauer der Kurzarbeit unter Umständen kürzer ist. Für Inhaber und deren Ehegatten ist eine Pauschale von CHF 4'150 zu berücksichtigen, auch wenn diese unter Umständen weniger verdienen. Für alle anderen Arbeitnehmenden ist der maximale Lohn auf CHF 12'350 begrenzt. Wird ein 13. Monatslohn oder eine Gratifikation später im Jahr ausbezahlt, ist der Anteil pro rata bereits zu berücksichtigen.
Bei Stundenlöhnern entspricht der Monatsverdienst den Sollstunden für den in Ziffer 8) angegebenen Monat multipliziert mit den Stundenlohn inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung und Anteil 13. Monatslohn.
Die restlichen Ziffern15) bis 18) werden automatisch berechnet. Der in Ziffer 18) ausgegebene Betrag entspricht der Kurzarbeitsentschädigung welche dem Arbeitgeber vergütet wird.
Pro Kanton müssen zusätzlich zum Antrag unterschiedliche Beilagen als Nachweise eingereicht werden. Erkunden Sie sich auf der Seite des für Sie zuständigen Amtes welche Unterlagen in Ihrem Kanton verlangt werden. Im Kanton Bern muss beispielsweise bei der Ersteinreichung oder bei Änderungen zusätzlich das Personalblatt eingereicht werden.
Für die Ziffern 9)-12) und Ziffer 14) sind für jeden Kanton Beilagen bzw. Nachweise zu liefern, welche die Werte belegen. Am besten erstellen Sie eine Aufstellung bzw. Excel mit Namen, Geburtsdatum, SV-Nr, Monatsverdienst, Soll- und Ausfallstunden und dazugehörigen Lohnjournalen. Ebenso ist die Zustimmung der Mitarbeitenden nicht zu vergessen.